Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 118 Belästigung der Allgemeinheit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/118#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/118#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 118 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 23.05.2018 – 2 Ss-OWi 506/17
- VG Regensburg, 14.10.2020 – RN 4 E 20.2426Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 19.01.2011 – 1 K 1561/10Zitiert von 3
- VG Bremen, 15.10.2020 – 5 V 2212/20Zitiert von 10
- VG München, 24.05.2019 – M 7 E 19.2503
- VG München, 28.04.2022 – M 22 K 20.5906
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 27.09.2024 – 6 B 461/24Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 19.08.2024 – 18 L 2287/24 (vormals 18 L 36000/24)
- OLG Karlsruhe, 16.07.2024 – 2 VAs 5/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 118 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 118 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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